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Tarifrunde | Sparda-Banken

FAQ Streik Sparda-Banken

27.04.2026

Foto einer ver.di Demonstration bei dem gelbe Westen durch die Luft gewirbelt werden.

©ver.di

Alle wichtigen Fragen (und Antworten) auf einen Blick.

Ist der Streik erlaubt?

Ja - die Friedenspflicht endete mit Ablauf des Gehaltstarifvertrages am 31.03.2026. Die Friedenspflicht endet grundsätzlich mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer des Tarifvertrags oder mit dem Ablauf der Kündigungsfrist. Verhandlungen der Tarifvertragsparteien begründen keine auf ihren Gegenstand bezogene Friedenspflicht. Der Streik muss aber rechtmäßig sein, sich also auf den Abschluss eines Tarifvertrags mit zulässigem Inhalt
beziehen.

Muss man seine Teilnahme vor dem Streiktag mitteilen?

Nein - Beschäftigte oder Mitglieder müssen die Teilnahme nicht mitteilen, auch wenn der/die Vorgesetzte im Vorfeld danach fragt. Die Entscheidung einer Streikbeteiligung kann spontan erfolgen.

Kann Streiken Konsequenzen haben?

Maßregelungen (z.B. Abmahnungen) durch den Arbeitgeber sind verboten. Das heißt: Es sind keine personellen Konsequenzen erlaubt (§612a BGB).

Wer darf streiken?

Jeder Beschäftigte – egal, ob gewerkschaftlich organisiert oder nicht – darf an einem Warn- oder Solidaritätsstreik teilnehmen, wenn die Gewerkschaft dazu aufgerufen hat. Egal ob Gewerkschaftsmitglied, oder nicht. Ebenso dürfen Kolleg:innen mit befristeten Arbeits-verträgen
streiken. Wichtig ist: Der Streik muss von einer tariffähigen Gewerkschaft ausgehen. Streiks sind ein Grundrecht (Artikel 9 Abs. 3 Grundgesetz).

Wird mir Gehalt gekürzt?

Der Arbeitgeber wird in der Regel den Lohn für den Arbeitsausfall kürzen, es sei denn, er entscheidet, dass der verwaltungstechnische Aufwand hierfür zu groß ist.

Bekomme ich Streikgeld?

Gewerkschaftsmitglieder erhalten zum Ausgleich für einen vorgenommenen Gehaltsabzug Streikgeld. Mitglied werden ist jederzeit möglich.

Muss gestempelt werden?

Nein - denn die streikbedingte Freistellung der Arbeitspflicht erstreckt sich auch auf die „Nebenpflicht“ der Bedienung des elektronischen Zeiterfassungssystems.

Wie wird bei Streikteilnahme eine fehlende „Kommen- oder Gehen-Buchung“ bereinigt?

Der schnellste Weg, die fehlende Buchung zu bereinigen ist, sich spätestens nach dem Streik beim Vorgesetzten zu melden und bekanntzugeben, dass man am Streik teilgenommen hat. Die Personalabteilung muss die fehlenden Stunden wieder gutschreiben und den Gehaltsabzug veranlassen. Eine Verrechnung mit Überstunden ist unzulässig, bzw. wäre eben keine Streikteilnahme.

Was macht der Betriebsrat während einem Streik?

Der Betriebsrat muss im Arbeitskampf zwar neutral bleiben, jedes einzelne Mitglied kann in seiner Eigenschaft als Beschäftigte:r aber streiken. Die Beteiligungsrechte sind während des Streiks nicht suspendiert (BAG AP-Nr.57 14.02.1978 zu Artikel 9 GG).

Können Notdienste zur Sicherstellung des Betriebs oder zur Gewährleistung der telefonischen Erreichbarkeit angeordnet
werden?

Derartiges muss vorher mit der Gewerkschaft, die zum Streik aufruft, vereinbart werden - die einzelnen Mitarbeiter:innen sind außen vor! Aktuell gibt es keine vereinbarten Notdienste.

Darf ver.di E-Mails an dienstliche Adressen von Mitgliedern und Beschäftigten senden?

Wir sind als tarifzuständige Gewerkschaft berechtigt, uns via E-Mail an unsere Mitglieder und Beschäftigte in einem Betrieb zu wenden, um über unsere Arbeit zu informieren, für unsere Ziele zu werben und dafür zu mobilisieren (BAG;20.1.2009, 1 AZR 515/08).

Darf ich während der Arbeitszeit diese E-Mails lesen?

Du bist aufgrund Art. 9 Abs.3 Grundgesetz berechtigt, elektronische Nachrichten Deiner Gewerkschaft (ebenso wie gedruckte Flugblätter während der Arbeitszeit zu lesen, sofern Du dadurch Deine Tätigkeit nicht unverhältnismäßig lange unterbrichst – darauf achten auch wir, indem wir kompakt informieren!

Muss man sich abmelden?

Nein - es muss sich niemand mündlich oder schriftlich beim/bei der Vorgesetzten abmelden, wenn man sich am Streik beteiligen will. Die Arbeitgeberin kann im Regelfall davon ausgehen, dass Arbeitnehmer:innen, die nach einem Streikaufruf nicht zur Arbeit erscheinen oder ihre Arbeit
unterbrechen, von ihrem Streikrecht Gebrauch machen und sich damit von ihrer Arbeitspflicht vorläufig freistellen (dürfen). BAG 31.5.88, DB 88,
2260

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